"Da hilft nur die Ertragsschadenversicherung"

Ein Auszug aus der "Verordnung zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest"

Worauf muss sich der Landwirt einstellen, wenn die ASP in seinem Betrieb festgestellt wird?

Stefan Maurer: Auf dem direkt von der ASP betroffenen Betrieb müssen alle Schweine getötet und unschädlich beseitigt werden. Der Landkreis errichtet rund um den betroffenen Betrieb einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet, insgesamt mit einem Radius von 10 km. Es wird nach der Ursache des Ausbruchs gesucht, außerdem ist eine intensive Reinigung und Desinfektion nötig. Gülle darf nur mit einer Sondergenehmigung und nur in desinfiziertem Zustand transportiert werden. Ist der gesamte Betrieb gereinigt und desinfiziert, dauert es mindestens noch 45 Tage, bis die Freitestung erfolgt und der Betrieb für die Neuaufstallung wieder freigegeben werden kann.

Wie ist es, wenn der Betrieb in einem Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet liegt?

Stefan Maurer: In beiden Restriktionsgebieten werden alle Schweinebestände untersucht. Im Sperrbezirk dürfen lebende Schweine für mindestens 40 Tage (mit Ausnahmegenehmigung reduziert auf mindestens 30 Tage) nicht in oder aus dem Bezirk transportiert werden. Auch der Transport anderer Tiere muss erst genehmigt werden. Hausschlachtungen oder künstliche Besamung sind verboten. Im Beobachtungsgebiet werden ebenfalls die Schweinebestände untersucht, der Transport der Tiere unterliegt mindestens für 30 Tage (mit Sondergenehmigung für 21 Tage) strengen Auflagen.

Was bezahlt die Tierseuchenkasse an Betriebe, auf denen die ASP festgestellt wurde?

Stefan Maurer: Nach dem Tiergesundheitsgesetz entschädigen die Tierseuchenkassen der einzelnen Bundesländer für Tierverluste, die durch Tierseuchen oder behördlich angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen. Die Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten der Tötung und der unschädlichen Beseitigung und unter Umständen einen kleinen Teil der Reinigungs- und Desinfektionskosten. Außerdem erhält der Betrieb den gemeinen Wert der Tiere. Diesen ermittelt der zuständige verbeamtete Tierarzt. Voraussetzung ist, dass der Betrieb alle formalen Voraussetzungen erfüllt, beispielsweise der Tierbestand korrekt angegeben wurde oder die Biosicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden.

Wie sieht es für Betriebe in den Risikogebieten aus? Haben Sie Ansprüche auf Erstattungen der Tierseuchenkasse?

Stefan Maurer: Betriebe, die sich „nur“ in einem Restriktionsgebiet befinden und deren Bestände nicht auf behördliche Anordnung wegen der ASP getötet werden müssen, haben keine Ansprüche auf Erstattungen durch die Tierseuchenkassen.

Auf welchen Kosten bleibt der Landwirt sitzen?

Stefan Maurer: Die Tierseuchenkasse übernimmt nur die gerade beschriebenen Kosten. Alle weiteren Kosten, die durch die ASP entstehen, trägt der Betrieb selbst. Diese Kosten sind zum Beispiel zurückzuführen auf eine verminderte tierische Produktionsleistung durch Überbelegung oder eine Wertminderung der tierischen Erzeugnisse durch überschwere Ferkel und Mastschweine. Darüber hinaus können auch Untersuchungs- oder Blutentnahmekosten als Voraussetzung einer Transportgenehmigung entstehen. Denken Sie aber vor allem auch an den Leerstand und den damit einhergehenden Produktionsausfall. Auch die deutlich höheren Kosten für Reinigung oder Desinfektion nach einer behördlich angeordneten Tötung und für höhere Futteraufwendungen, weil die Tiere länger gemästet werden und das Futter schlechter verwerten, werden nicht von den Tierseuchenkassen übernommen. Da kommt ganz schnell eine große Summe zusammen. Um die Existenz zu sichern, hilft dann nur die Ertragsschadenversicherung.

Die Ertragsschadenversicherung kommt für all diese Kosten auf?

Stefan Maurer: Ja, die Ertragsschadenversicherung leistet den entgangenen Deckungsbeitrag abzüglich des Selbstbehalts, der für den individuellen Schaden berechnet wurde. Die unternehmerische Handlungsfähigkeit des Betriebs bleibt so erhalten. Wir sehen außerdem, in was für eine unsichere Lage die aktuelle ASP-Situation unsere Kunden versetzt. Deshalb weiten wir den Versicherungsschutz auch auf Betriebe aus, die in einem gefährdeten Bezirk liegen. Der gefährdete Bezirk ist ein weiteres Restriktionsgebiet, das einen Radius von circa 15 km um den Fundort eines nachgewiesen mit ASP infiziertem Wildschwein umfasst. Hier herrschen weniger starke Restriktionen, trotzdem könnten auch für dortigen Schweinebestände Mehrkosten entstehen, die die Ertragsschadenversicherung der MM Agrar berücksichtigt.

Was ist Ihr Rat an alle Landwirte, die sich wegen der ASP sorgen?

Stefan Maurer: Grundsätzlich ist in meinen Augen die wichtigste Maßnahme, dass alle Hausschweine durch die konsequente Einhaltung aller erforderlichen Bio-Sicherheitsmaßnahmen geschützt werden. Das liegt im ureigenen Interesse des Landwirts. Aus Versicherungssicht ist für den Ernstfall entscheidend, dass alle Angaben auf dem aktuellen Stand sind. Wir müssen wissen, wie viele Tiere auf welche Art und Weise gehalten werden. Es macht einen Unterschied, ob die Schweine im Stall sind oder draußen. Prüfen Sie also, welche Angaben bei uns und auch bei der Tierseuchenkasse hinterlegt sind, und bringen Sie diese auf den aktuellen Stand.

Ein Auszug aus der "Verordnung zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest"

Unser Interviewpartner

Stefan Maurer ist Senior Underwriter und selbst Agraringenieur. Er ist der Experte der Münchener & Magdeburger Agrar AG für Tierversicherungen. In seinen Augen ist die Ertragsschadenversicherung für tierhaltende Betriebe die beste Möglichkeit für jeden Schweine haltenden Betrieb, die eigene betriebliche Existenz zu sichern.

Lesen Sie hier mehr über die Afrikanische Schweinepest.

Stefan Maurer beim Interview

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